Eine Übersicht zum aktuellen Bussgeldkatalog mit Tabellen zu Geschwindigkeitsübertretungen, Nichteinhalten von Abständen und Überschreiten des zulässigen Gewichts finden Sie hier.
Allerdings darf man nicht glauben, dass eine Sanktion nach dem Bussgeldkatalog immer gerechtfertigt ist. Teilweise ist dies auch einfach überhöht, weil die individuelle Lebenssituation des jeweils Betroffenen eine andere Bewertung rechtfertigt.
Blinder Glaube in die Richtigkeit eines Bußgeldbescheids ist daher sicherlich häufig fehl am Platze.
Der richtige Ansprechpartner bei drohendem Bußgeldbescheid sollte stets und so früh wie möglich ein Verkehrsanwalt sein.
Unser Büro vertritt Bußgeldopfer nicht nur bundesweit, sondern auch über die Landesgrenzen hinaus, z.B. auch in Österreich.
Der Verkehrsanwalt kennt die Normen und die Möglichkeiten einer erfolgversprechenden Verteidigung. In eigener Angelegenheit ohne anwaltliche Unterstützung wird man häufig sein schlechtester Verteidiger sein, weil man die Angelegenheit wegen der persönlichen Betroffenheit subjektiv angeht.
Der Verkehrsanwalt wird die Angelegenheit dagegen sachlich und emotionslos und vor allen Dingen fachlich kompetent angehen.
Natürlich kann Sie Ihr Rechtsanwalt als Ihr Verteidiger nicht in allen Fällen tatsächlich vor den Folgen eines Bußgeldverfahrens durch Einstellung des Verfahrens oder Freispruch im gerichtlichen Verfahren schützen.
Unsere Erfahrung ist es aber, dass es sehr häufig möglich ist dem Betroffenen zu helfen, wenn auch manchmal nur mittelbar, in dem man z.B. das stets belastende Fahrverbot nahezu für die Zeitdauer eines kompletten Jahres hinausschieben kann, so dass dem Mandanten die Möglichkeit eröffnet werden kann, sich einen möglichst günstigen Zeitpunkt auszusuchen.
Das vom Gesetzgeber für den Ersttäter geschaffene Zeitfenster von 4 Monaten reicht selten aus, um einen wirklich optimalen Zeitpunkt für die Verbüßung des Fahrverbots zu finden.
Sie sollten aber nicht erst dann den Verkehrsanwalt aufsuchen, wenn der Bußgeldbescheid bereits erlassen wurde. Sinnvoll und für die Verteidigungsstrategie vielmehr nahezu entscheidend ist es, möglichst früh den Kontakt zum Verkehrsanwalt herzustellen.
Fehlerquellen
Welche Fehlerquellen sind denkbar?
- Die allererste Fehlerquelle ist häufig der Mandant selbst, der sich in Eigenregie verteidigt oder sich zur Sache voreilig einlässt. Helfen kann der Anwalt am Besten dann, wenn nicht bereits unauslöschliche Fakten geschaffen wurden.
Der wichtigste Rat ist deshalb: Machen Sie von Ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch und lassen Sie sich, wenn überhaupt erst nach anwaltlicher Konsultation und regelmäßig nach Akteneinsicht ein!
- Insoweit ist bereits die Frage entscheidend, ob die Bußgeldbehörde den richtigen Fahrer ermitteln konnte? Hier besteht aus Sicht des erfahrenen Verteidigers die weitaus größte Möglichkeit dem Mandanten zu helfen, vor allem dann, wenn der Mandant frühzeitig den Kontakt zum Anwalt aufnimmt.
- Messfehler bei technischen Messungen
- Ist der Beamte für die konkrete technische Messung ausreichend ausgebildet?
- Ist das Messgerät noch geeicht?
- Hat der Messbeamte das Messgerät richtig aufgestellt?
- Hat der Messbeamte die für jedes Messgerät vorgeschriebenen Anfangs- und Endetest durchgeführt?
- Hat der Messbeamte das Messgerät gemäß der vorgeschriebenen Bedienungsanleitung eingesetzt?
- Verfahrensfehler
- Ist der Bußgeldbescheid inhaltlich und rechtlich zutreffend?
- Ist das Bußgeldverfahren inzwischen verjährt? Es gelten 3 Monate Verjährungsfrist bis zum Erlass des Bußgeldbescheids und danach jeweils 6 Monate!
- Ist die gefundene Ahndung angreifbar? Teilweise wird häufig bereits nach der zweiten einschlägigen Tat (z.B: Geschwindigkeitsüberschreitung) ein Fahrverbot verhängt, obwohl der Bußgeldkatalog eine solche Rechtsfolge gar nicht vorsieht. Hier lohnt es sich für den Verteidiger genauer hinzusehen.
Was ist zu tun?
Was kann man gegen einen solchen Bußgeldbescheid tun?
Zunächst ist es wichtig die nur sehr kurz bemessene Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid von 2 Wochen nach Zustellung einzuhalten.
Die meisten Bußgeldopfer sind gerade für den Verkehrsbereich rechtsschutzversichert. Sie sollten daher vorsorglich bei Ihrer Rechtsschutzversicherung anrufen und sich nochmals mündlich den bestehenden Deckungsschutz bestätigen lassen. Ist Deckung von der Rechtschutzversicherung gegeben, sollten Sie auf jeden Fall den Anwalt Ihres Vertrauens einschalten.
Dieser wird dann als erste Maßnahme den Einspruch für Sie rechtzeitig und nachweissicher mittels Telefax einlegen und dann die Polizeiakte zur Einsichtnahme anfordern. Nur diese kann dann Grundlage für die weiteren strategischen Überlegungen sein. Nach erfolgter Akteneinsicht wird der Anwalt die Sache mit Ihnen im Büro oder per Telefonat oder per email mit Ihnen besprechen und mit Ihnen die für Ihren Fall richtige Strategie entwickeln.
Kontakt und erste Maßnahmen
Sie können die Bearbeitung Ihrer Verkehrsstrafsache durch uns auch gleich hier online in Auftrag geben:
Kontaktformular-BussgeldsachenWir vertreten unsere Mandanten europaweit.
Sie können uns natürlich auch telefonisch unter der Rufnummer 06021 - 386650 erreichen.
Wir empfehlen, dass Sie uns zunächst den Anhörungsbogen oder den Bußgeldbescheid zufaxen (Fax: 06021 - 3866511) oder zumailen (info@fenderl-dietrich-porkert.de).
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, können Sie uns gleichzeitig die Versicherungsscheinnummer bekanntgeben.
Wir werden uns dann sofort mit der Bußgeldbehörde in Verbindung setzen und die Verfahrensakte anfordern.
Der eigentliche Beratungsbedarf entsteht regelmäßig nach Erhalt der Bußgeldakte, da aufgrund dieser Unterlagen und Informationen die für Ihren Fall günstigste Strategie entwickelt wird.
Rechtsanwälte Fenderl & Dietrich