Bussgeld im Ausland

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Auch im europäischen Ausland werden Radarkontrollen und andere Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt.
Die dort verhängten Bussgelder sind teilweise deutlich höher, als dies in Deutschland der Fall ist. Auch ist die Terminologie in anderen Staaten eine andere, d.h. ein Bussgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsübertretung nennt sich in Österreich oder der Schweiz dann gleich Strafverfügung.
Hiervon sollten Sie sich jedoch nicht einschüchtern lassen.
Sowohl die verhängten Strafen bzw. Geldbußen, wie auch das Verfahrenrecht unterscheiden sich im Ausland teilweise deutlich vom deutschen Recht.
So wird in Österreich vom Fahrzeughalter verlangt, der Behörde den Fahrer des Fahrzeugs zu benennen. Diese sogenannte Lenkerauskunft verpflichtet den Fahrzeughalter gemäß § 103 Abs. 2 KFG, den Fahrer bekannt zu geben. Der Halter hat hierbei keinerlei Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht. Er muss demnach auch evt. verwandte Personen zur Anzeige bringen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so wird eine Strafverfügung gegen den Fahrzeughalter erlassen.
In Deuschland wäre diese Verfahrensweise nicht möglich. Hierzulande besitzt jeder Beschuldigte in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht, die Aussage zu verweigern, soweit er sich selbst belasten müsste, sowie ein Zeugnisverweigerungsrecht, soweit er nahe Verwandte belasten müsste. Diese Verfahrensweise würde somit in Deutschland gegen fundamentale Rechtsgrundsätze verstoßen. Sie wurde durch den österreichischen Verwaltungsgerichtshof jedoch bestätigt und ist in Österreich somit rechtmäßig. Nachdem es zwischen Deutschland und Österreich ein bilaterales Vollstreckungsabkommen gibt, werden Strafverfügungen aus Österreich in Deutschland zugestellt und grundsätzlich auch vollstreckt.
Nicht vollstreckt werden durch deutsche Behörden jedoch die vorgenannten Strafverfügungen gegen den Fahrzeughalter wegen Nichtbenennung des Fahrers, nachdem diese gegen fundamentale deutsche Rechtsgrundsätze verstoßen. Eine Vollstreckung dieser Strafverfügungen in Deutschland ist daher nicht zu befürchten.
Jedoch bleibt es bei der Vollstreckbarkeit in Österreich, so dass bei einer erneuten Einreise innerhalb der Vollstreckungsverjährung mit einer Vollstreckung der Geldbuße zu rechnen ist.

Wenn Sie einen Bussgeldbescheid aus dem Ausland erhalten, dann sollten Sie in jedem Fall zunächst anwaltlichen Rat einholen.
In vielen Fällen kann man sich erfolgreich gegen Bussgeldbescheide aus dem Ausland zur Wehr setzen.
Hierzu können Sie den Anwalt Ihres Vertrauens in Deutschland beauftragen. Eine Bearbeitung der ausländischen Bussgeldverfahren kann in vielen Fällen auch durch deutsche Anwälte erfolgen. Soweit in schwierigen Fällen die Einschaltung eines ausländischen Rechtsanwalts erforderlich wird, regelt Ihr inländischer Rechtsanwalt alles Notwendige für Sie. Er wird die Korrespondenz mit dem ausländischen Anwalt führen und Ihr kompetenter Ansprechpartner vor Ort bleiben.
Auch die Kosten eines zusätzlich beauftragten ausländischen Rechtsanwalts werden in der Regel von Rechtschutzversicherungen übernommen.
Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt.

Gegen ausländische Strafverfügungen kann ähnlich vorgegangen werden wie gegen deutsche Bussgeldbescheide. Die typischen Fehlerquellen existieren auch dort, so dass die Richtigkeit einer Messung durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakte zunächst zu prüfen ist.

Welche Fehlerquellen sind denkbar?