Arbeitszeugnis

Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis um das berufliche Fortkommen zu erleichtern. Als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers muss das Zeugnis von Wohlwollen getragen sein. Es darf aber auch kein Fantasiezeugnis sein, sondern muss noch der Wahrheit entsprechen. Schließlich steht der Arbeitgeber durch seine Unterschrift als Garant für die Richtigkeit des Zeugnisses ein.
Entsprechend dem Zeitpunkt der Beendigung wird zwischen Endzeugnis, Zwischenzeugnis und vorläufigem Zeugnis unterschieden. Dabei kann ein Zwischenzeugnis grundsätzlich nur aus besonderem Anlass (Elternzeit, Bewerbung, etc.) verlangt werden. Hauptanwendungsfall für das vorläufige Zeugnis ist eine bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Von den verschiedenen Arbeitszeugnissen sind Bescheinigungen zu unterscheiden, die ein Beschäftigter als Nachweis gegenüber Dritten benötigt (zB Student über die Absolvierung eines betrieblichen Praktikums, etc.)
Inhaltlich ist das einfache - von dem qualifizierten Zeugnis abzugrenzen. Das einfache Zeugnis beinhaltet nur Informationen über Art und Dauer der Beschäftigung. Das qualifizierte Zeugnis enthält darüber hinaus Angaben zu Leistung und Verhalten.
Wichtig ist bei der Beurteilung von Arbeitszeugnissen vor allem die Entschlüsselung des sogenannten Geheimcodes der Personaler. Häufig sind gut klingende Formulierungen vom alten Arbeitgeber in Wahrheit nämlich vom neuen Arbeitgeber äußerst negativ zu verstehen.
Sei es aus Unwissenheit oder aus Absicht.