Abfindungsrecht

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Abfindungen gibt es im Arbeitsrecht in vielfacher Hinsicht.

So kann z.B. eine Abfindung nach der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, bei Aufhebung des Arbeitsvertrages, etc., gezahlt werden. Gerade wenn das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers, des Arbeitgebers oder beider Parteien das Arbeitsverhältnis auflöst, so das Arbeitsgericht den Arbeitgeber - auch ohne ausdrücklichen Antrag des Arbeitnehmers – automatisch zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen.

Häufig ist unsere Zielvorgabe seitens unserer Mandanten hierbei bei Vertretung von Arbeitnehmern eine möglichst hohe Abfindung zu erstreiten bzw. bei Vertretung von Arbeitgebern zu erreichen, dass diese möglichst keine Abfindung zahlen müssen.

Ausgangspunkt ist auch bei Vergleichen die in § 1a Abs.2 KSchG entsprechend normierte Höhe der Abfindung zu ca. 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbezügen zusteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können aber auch soziale Gesichtspunkte sowie die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers für die Bemessung von Bedeutung sein.

In der Praxis ist die Höhe der Abfindung regelmäßig nicht höher als ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten. Hat jedoch der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten möglich. Hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so können bis zu achtzehn Monatsverdiensten festgesetzt werden. Dies jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

Die Steuerpflichtigkeit der Abfindung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und sind daher nicht nur anzuwenden, wenn der Abfindungsbetrag als „brutto“ bezeichnet wurde oder überhaupt nicht näher erläutert wird. Ist jedoch eine ganz oder teilweise steuerpflichtige Abfindung im Urteil, im Vergleich oder z.B. im Auflösungsvertrag „netto“ tituliert, so kann man mit guten Argumenten erreichen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, diesen Betrag an den Arbeitnehmer in voller Höher auszuzahlen und die darauf entfallenden Einkommensteuern alleine zu tragen. Das umgekehrte Ziel der Arbeitgeber ist aber auch nicht unmöglich.


 

 

Rechtsanwälte Fenderl & Dietrich